Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.) Allgemeines
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Firma PHON Akustikbau GmbH. in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Die Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen. Die Anwendung anderer Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.2. Die Anwendung der ÖNORM B2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ in der jeweils geltenden Fassung gilt als vereinbart.
2.) Angebote
2.1. Alle unsere Angebote und die darin enthaltenen Preise sind unverbindlich. Aufträge und Bestellungen sind erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Kostenvoranschläge stellen kein Angebot dar, sondern sind reine Einladungen zum Angebot.
2.2. Aufträge und Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von unserem Vertragspartner schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet sind. Telefonische Aufträge, Änderungen und Sonderbestimmungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehende mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu treffen.
3.) Preise
3.1. Wird im Einzelfall nichts anderes vereinbart, sind wir an die in unserem Angebot enthaltenen Preise bis zum Ablauf von 3 Monaten gebunden.
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Wir sind berechtigt, die zum Liefertag geltenden Preise in Rechnung zu stellen. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
3.3 Wird eine Aufwandsvergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 360 % des zutreffenden Kollektivvertragslohnes.
4.) Bezahlung
4.1. Wird keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen, ist bei laufenden Geschäftsverbindungen der Kaufpreis nach Wahl des Auftraggebers entweder innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen netto bar, ohne Abzug und spesenfrei zu zahlen. Ein Skontoabzug wird nur dann gewährt, wenn das Konto des Auftraggebers keine fälligen Rechnungsbeiträge aufweist. Die Verwendung von Scheck oder Wechsel als Zahlungsmittel bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Diskontwechselspesen und Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung und Leistung bzw. Vertragserfüllung. Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem uns verrechneten Bankkreditzinssatz gelten als vereinbart.
Werden Ratenzahlungen vereinbart, tritt Terminverlust ein, sobald der Auftraggeber auch nur mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät. Wir sind in diesem Fall berechtigt, übergebene Akzepte fällig zu stellen und allfällige Bankgarantien in Anspruch zu nehmen. Weitere Lieferungen werden in diesem Fall nur gegen Vorauskassa durchgeführt.
Eine Aufrechnung ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Geldforderungen möglich. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen bzw. sonstiger Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
4.2. Wir sind berechtigt, sobald uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit unseres Auftraggebers in Frage stellen, etwa wenn Anzahlungen oder Teilrechnungen nicht fristgerecht bezahlt werden, diese Zahlungen eingestellt oder uns übergebene Schecks nicht eingelöst werden, sämtliche erbrachte Leistungen sofort abzurechnen und sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung aller fällig gestellten Rechnungen sämtliche Leistungen einzustellen.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, vom Vertrag oder von Teilen des Vertrages zurückzutreten. Sollte die Kreditschutzversicherung die Bonität unseres Auftraggebers nicht für in Ordnung befinden und eine Versicherung ablehnen, sind wir berechtigt, vom Auftraggeber geeignete Garantien zu verlangen oder sonst vom Vertrag zurückzutreten.
4.3. Im Falle des qualifizierten Zahlungsverzuges des Auftraggebers (trotz Setzung einer 14‑tägigen Nachfrist) sind wir berechtigt, auch bereits montierte Ware oder bereits errichtete Gewerke zu demontieren und abzutransportieren.
5.) Liefer- und Leistungszeit
5.1. Alle Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ausgenommen sind lediglich schriftlich zugesicherte verbindliche Lieferfristen. Teillieferungen sind möglich. Gleiches gilt für Mehrlieferungen und Zusatzaufträge.
5.2. Auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden, sind von uns Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, nicht zu vertreten.
5.3. Für den Fall, dass von uns Termine und Fristen nicht eingehalten werden, ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns eine angemessene, mindestens 14-tägige Nachfrist zu setzen. Dann ist er zur Geltendmachung ihm zustehender Rechte berechtigt.
Ein Pönaleabzug ist im Fall Verzuges nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seinem Verwendungszweck benutzt werden kann. Schadensersatzansprüche aus Verzug können nur für einen konkreten Schaden geltend gemacht werden. Dieser ist der Höhe nach mit dem Wert der Lieferung und Leistung begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5.4. Zugesicherten Liefertermine und Lieferfristen sind hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen trotz 1. Mahnung unbezahlt bleiben.
5.5. Werden von uns verbindlich zugesagter Fristen und Termine aus von uns zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges. Die Entschädigung ist mit 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin, begrenzt.
6.) Gewährleistungen
6.1. Es steht uns bei behebbaren Mängeln das Wahlrecht zu, einen Mangel zu beheben oder beheben zu lassen, oder angemessene Preisminderung zu gewähren. Geringfügige Abweichungen in Farbe und konstruktiver Ausführung, insbesondere im Zusammenhang mit technischer Weiterentwicklung, berechtigen nicht zur Reklamation.
Bei unbehebbaren wesentlichen Mängeln haben wir das Recht, die mangelhafte Ware gegen eine mangelfreie Ware in angemessener Frist auszutauschen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Werksvertragshandlungen und unerlaubter Handlung sind, außer bei grobem Verschulden, ausgeschlossen.
6.2. Gewährleistungsansprüche stehen nur bei bestimmungs- und ordnungsgemäßer Verwendung des gelieferten Gewerkes zu. Wir haften nicht für die Beschädigung von Bauteilen durch andere, am Bau beteiligten Handwerker. Gewährleistungsansprüche sind auch für den Fall nicht fachgerecht ausgeführter Vorarbeiten oder weiterführender Arbeiten von Fremdfirmen ausgeschlossen.
6.3. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Verhandlungen über eine Beanstandung bedeuten nicht, dass von unserer Seite auf den Einwand der nicht rechtzeitigen oder sachlich unbegründeten Rüge verzichtet wird. Dies gilt auch für Falschlieferung.
7.) Eigentumsvorbehalt
7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes bzw. bei Wechsel und Scheck bis zu deren Einlösung, bleibt die Ware in unserem Eigentum. Dies gilt auch für den Fall der weiterverarbeiteten Ware. Die Zurücknahme einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung oder die Saldoziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware, zu Gunsten Dritter bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Eine Pfändung der Ware durch Dritte ist uns unverzüglich bekannt zu geben.
7.2. Erlangt der Auftraggeber durch eine eventuelle Veräußerung der Waren Forderungen gegenüber Dritten, tritt der Auftraggeber hiermit uns zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung diese ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit ausdrücklich an. Diese Einziehungsbefugnis dieser Forderung gegenüber Dritten von Eigentumsvorbehaltsware gilt an uns ausdrücklich als übertragen. Diese Abtretung ist vom Auftraggeber in seinen Buchungsunterlagen oder sonst wie äußerlich zu kennzeichnen.
7.3. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber eingebaut, tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang von sonstigen Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung ausdrücklich an. Weiters räumt uns der Auftraggeber schon jetzt das Recht auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Rang von den sonstigen Forderungen ein, soweit eine Rücknahme der Vorbehaltsware gemäß Punkt 1 nicht möglich ist.
8.) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung, Zahlung und die sonstigen Leistungen ist Eferding. Für allfällige Streitigkeiten wird je nach sachlicher Zuständigkeit das Bezirksgericht Eferding oder das Landesgericht Wels als Gerichtsstand vereinbart.
9.) Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall heute schon, eine rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommt, wobei ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist.
10.)
Es wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Die Anwendung der Bestimmungen des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.